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Rammschutz im Betrieb & Lager: ArbSchG, DGUV, DIN EN 15635 & ASR

Wer in seinem Betrieb Fahrzeuge wie Gabelstapler oder LKW bewegt, muss Personen, Anlagen und Gebäude vor Anfahrschäden schützen. Eine einzelne Vorschrift, die Rammschutz pauschal vorschreibt, gibt es nicht. Die Pflicht ergibt sich aus dem Arbeitsschutzrecht und liegt beim Arbeitgeber bzw. Betreiber. Ausgangspunkt ist immer die Gefährdungsbeurteilung: Sie entscheidet, ob und welcher Anfahrschutz erforderlich ist.

Wie Gesetze, Verordnungen und Normen zusammenhängen

Die Anforderungen an Rammschutz ergeben sich nicht aus einer einzelnen Vorschrift, sondern aus einem mehrstufigen System: von der Verfassung über Gesetze und Verordnungen bis zu technischen Regeln und Normen. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen zwei Ebenen: den rechtsverbindlichen Vorschriften und den Regeln, die den Stand der Technik beschreiben.

Rechtsverbindliche Vorschriften

Rechtsverbindlich bedeutet: Diese Vorschriften gelten unmittelbar, ihre Einhaltung ist nicht optional. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden. Im Schadensfall haftet, wer seine Pflichten verletzt hat.

Die Ebenen bauen dabei aufeinander auf: Das Grundgesetz verankert den Schutz von Leben und Gesundheit, das Arbeitsschutzgesetz macht daraus die konkrete Pflicht des Arbeitgebers, Gefährdungen zu vermeiden. Verordnungen wie die BetrSichV und die ArbStättV sowie die DGUV-Vorschriften präzisieren diese Pflicht für einzelne Bereiche, etwa für Arbeitsmittel, Arbeitsstätten oder die Unfallverhütung im Betrieb.

Stand der Technik

Der Stand der Technik beschreibt, was nach aktuellem fachlichem Wissen als sicher und bewährt gilt. Anders als ein Gesetz ist er nicht starr, sondern entwickelt sich weiter: Was vor Jahren ausreichte, kann heute überholt sein.

Genau hier stehen die Regelwerke, die für Rammschutz praktisch am wichtigsten sind: DGUV-Informationen und -Regeln, die Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) und die Technischen Regeln (TRBS, TRGS) nennen die konkreten Zahlen wie Mindesthöhen, Energieaufnahme, Abstände, Kennzeichnung.

Obwohl es sich nicht um Gesetze handelt, sind sie in der Praxis maßgeblich. Über die Vermutungswirkung gilt: Wer die einschlägigen Technischen Regeln einhält, erfüllt damit auch die gesetzlichen Anforderungen. Wer abweicht, muss im Zweifel nachweisen, dass seine Lösung gleichwertig sicher ist. So konkretisieren etwa die ASR die Arbeitsstättenverordnung und die TRBS die Betriebssicherheitsverordnung.

Belastbarkeit von Anfahrschutz: Einstufung nach Kfz-Gewichtsklassen

Wie stark ein Anfahrschutz ausgelegt sein muss, hängt davon ab, welche Anpralllast im Ernstfall auf ihn wirkt. Je schwerer und schneller ein Fahrzeug, desto mehr Energie muss der Schutz aufnehmen. Eine bewährte Grundlage dafür ist die Einteilung in vier Kfz-Gewichtsklassen. Zusammen mit Geschwindigkeit und Aufstellort lässt sich daraus ableiten, welcher Rammschutz geeignet ist.

Die vier Fahrzeug-Gewichtsklassen im Überblick

Die Einstufung orientiert sich an der zulässigen Gesamtmasse (zGM) des Fahrzeugs. Vier Klassen haben sich etabliert:

  • bis 3,5 t: PKW, Transporter und leichte Flurförderzeuge.
  • 3,5 bis 7,5 t: größere Transporter, leichte LKW und mittlere Gabelstapler.
  • 7,5 bis 40 t: LKW, Sattelzüge und schwere Stapler.
  • über 40 t: Schwerlast- und Sonderfahrzeuge.

Einfluss von Geschwindigkeit und Aufstellort

Zwei weitere Faktoren entscheiden mit darüber, wie stark der Anfahrschutz sein muss:

Den größten Einfluss hat dabei die Geschwindigkeit. Sie wirkt sich überproportional auf die Aufprallenergie aus. Eine Verdopplung des Tempos vervierfacht die Energie, die der Anfahrschutz im Ernstfall aufnehmen muss. Fährt ein Stapler mit 10 statt 5 km/h gegen einen Poller, wirkt rund die vierfache Last auf ihn. Eine schnelle Fahrgasse stellt damit deutlich höhere Anforderungen als ein langsamer Rangierbereich.

Hinzu kommt der Aufstellort: Er bestimmt, wie wahrscheinlich und wie heftig ein Anprall ausfällt. Steht der Schutz unmittelbar an einer viel befahrenen Route, muss er mehr leisten als an einer geschützten, selten angefahrenen Stelle. Auch die örtlichen Gegebenheiten zählen: An einem Gefälle oder am Ende einer Abfahrt können die Kräfte deutlich höher ausfallen und sind dann im Einzelfall zu bestimmen.

Unsere Rammschutz-Produkte nach Gewichtsklasse

Welcher Anfahrschutz für welche Gewichtsklasse geeignet ist, zeigt die folgende Übersicht. Für unsere Schwerlast-Produkte ist die Belastbarkeit per geprüfter Statik dokumentiert; bei leichteren Anwendungen richtet sich die Wahl nach dem konkreten Einsatzfall.

Gewichtsklasse Typische Fahrzeuge Geeignete Produkte
bis 3,5 t Pkw, Transporter, leichte Stapler Rammschutz-Pfosten, -Bügel, -Winkel
3,5–7,5 t größere Transporter, mittlere Stapler verstärkte Pfosten und Bügel, Rammschutz-Balken
7,5–40 t LKW, Sattelzüge, schwere Stapler Schwerlast-Poller und -Pfosten mit geprüfter Statik
über 40 t Schwerlast- und Sonderfahrzeuge höchste Ausführungen, Maßanfertigung

Unsere Schwerlast-Produkte sind statisch geprüft und mit nachgewiesenen Werten dokumentiert. Ein LKW-Poller ist beispielsweise für ein Fahrzeug mit 26 t bei 10 km/h ausgelegt. Das entspricht einer statischen Ersatzlast von 42 kN und einer Energieaufnahme von 100 kJ. Die genauen Werte finden Sie auf der jeweiligen Produktseite.

Für Standardprodukte ohne ausgewiesene Statik hängt die Eignung vom Einzelfall ab: Gewicht, Tempo und Aufstellort entscheiden. Im Zweifel ermitteln wir die passende Lösung über eine statische Prüfung oder beraten Sie persönlich.

Ist Anfahrschutz gesetzlich Pflicht?

Die Pflicht zum Anfahrschutz ergibt sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Regelwerke. Maßgeblich sind die allgemeine Verantwortung des Arbeitgebers und die konkrete Beurteilung der Gefährdungen vor Ort.

Verantwortung von Arbeitgeber und Betreiber

Die grundlegende Pflicht liegt beim Arbeitgeber: Er muss alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Diese Maßnahmen muss er auf ihre Wirksamkeit überprüfen und bei Bedarf anpassen. Dieselbe Verantwortung trifft den Unternehmer nach den DGUV-Vorschriften. Auch er muss Arbeitsunfälle durch geeignete Maßnahmen verhüten.

Für den Anfahrschutz heißt das: Wo Fahrzeugverkehr Menschen oder Betriebseinrichtungen gefährden kann, muss der Verantwortliche dieses Risiko erkennen und wirksam begrenzen.

Die Gefährdungsbeurteilung als Ausgangspunkt

Ob und welcher Anfahrschutz nötig ist, entscheidet sich nicht pauschal, sondern in der Gefährdungsbeurteilung. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet den Arbeitgeber, vor dem Einsatz von Arbeitsmitteln die damit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und daraus geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Werden im Betrieb Gabelstapler, Hubwagen oder LKW bewegt, gehört die Gefahr durch Anfahren und Anstoßen in diese Beurteilung. Anfahrschutz ist damit keine freiwillige Zusatzausstattung, sondern eine Schutzmaßnahme, die sich unmittelbar aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ergibt.

Zwei Punkte sind dabei entscheidend:

  • Pflicht unabhängig von CE-Kennzeichnung: Auch zertifizierte, CE-gekennzeichnete Fahrzeuge erfordern eine eigene Gefährdungsbeurteilung im Betrieb.
  • Laufende Aufgabe: Die Beurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und bei veränderten Bedingungen, neuen Erkenntnissen oder nach Schadensfällen unverzüglich zu aktualisieren.

Schutzmaßnahmen nach Stand der Technik

Die Schutzmaßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen: Arbeitsmittel dürfen erst eingesetzt werden, wenn die in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Maßnahmen getroffen und als sicher festgestellt wurden. Für den Anfahrschutz bedeutet das: Er muss den anerkannten technischen Anforderungen genügen; ein beliebiges Schutzelement reicht nicht aus.

Dabei gilt eine feste Rangfolge der Schutzmaßnahmen:

  1. Technische Maßnahmen: baulich-konstruktive Lösungen wie ein fest installierter Anfahrschutz.
  2. Organisatorische Maßnahmen: etwa festgelegte Verkehrswege, Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Betriebsanweisungen.
  3. Personenbezogene Maßnahmen: zuletzt der Schutz durch persönliche Schutzausrüstung.

Ein fest installierter Anfahrschutz wirkt unabhängig vom Verhalten Einzelner und ist damit bloßen Verhaltensregeln oder Warnhinweisen überlegen.

Welche konkreten Anforderungen der „Stand der Technik“ stellt, ergibt sich aus den einschlägigen Technischen Regeln wie den TRBS. Wer sie einhält, erfüllt damit auch die gesetzlichen Anforderungen (Vermutungswirkung). Abweichungen sind zulässig, sofern die Lösung gleichwertig sicher ist.

Mit der Montage allein ist es aber nicht getan: Schutzeinrichtungen sind regelmäßig auf ihre Funktion zu kontrollieren.

Wie eine solche technische Maßnahme im Anfahr-Kontext konkret aussieht, beschreibt die TRBS 2111 Teil 1. Sie konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung für Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel und nennt vorrangig technische Schutzeinrichtungen, die Fahrbereiche und Verkehrswege voneinander trennen – ausdrücklich auch durch Umwehrungen, Leitplanken und Abtrennungen.

Meldepflicht und Reaktion bei Schäden

Wird ein Anfahrschutz beschädigt, etwa durch den Anstoß eines Staplers, darf das nicht ignoriert werden. Die DGUV Vorschrift 1 verpflichtet Beschäftigte, einen festgestellten Defekt an Schutzvorrichtungen unverzüglich dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten zu melden.

Der Grund ist einfach: Ein verformter, angerissener oder aus der Verankerung gelöster Anfahrschutz ist eine beschädigte Schutzvorrichtung. Nach einem Anprall ist seine Schutzwirkung häufig nicht mehr gewährleistet. Das gilt auch dann, wenn das Element äußerlich noch unversehrt wirkt.

Auf die Meldung muss eine Reaktion folgen: Die betroffene Schutzeinrichtung ist zu prüfen und instand zu setzen oder auszutauschen; bis dahin sollte nicht auf ihre Schutzwirkung vertraut werden. Ein dokumentierter Anprall ist zugleich ein Anlass, die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen.

Anforderungen an Regalanfahrschutz

Regalstützen sind tragende Bauteile. Wird eine Stütze angefahren und verformt, leidet die Tragfähigkeit des gesamten Regals – im schlimmsten Fall bis zum Einsturz. Schon leichte Anstöße durch Stapler oder Hubwagen schwächen den Ständer. Regalanfahrschutz fängt diese Stöße im Fußbereich ab, bevor sie die Stütze erreichen.

An den Schutz im Regalbereich werden dabei konkrete Anforderungen gestellt:

  • an Höhe und Energieaufnahme
  • an Verankerung und Abstand
  • an Kennzeichnung und den Umgang mit beschädigten Bauteilen

Konkretisiert werden sie durch die Normen zur Regalbemessung (DIN EN 15512) und zum Betrieb von Lagereinrichtungen (DIN EN 15635) sowie durch die einschlägigen DGUV-Schriften.

Mindesthöhe und Energieaufnahme

Regalanfahrschutz muss zwei zentrale Kennwerte erfüllen: eine Mindesthöhe und eine Mindest-Energieaufnahme. Besonders gefährdet, und deshalb abzusichern, sind die Eckbereiche von Regalen, die mit nicht leitliniengeführten Fördermitteln wie Staplern oder Hubwagen be- und entladen werden.

Für den Anfahrschutz in diesen Bereichen gelten folgende Mindestwerte:

  • Höhe ab 400 mm: Die DIN EN 15512 fordert für den Stützenschutz eine Mindesthöhe von 400 mm. Die DGUV Information 208-061 setzt mit 0,3 m niedriger an; die Ausführung mit 400 mm ist damit der maßgebliche Wert und wirkt auch im oberen Anstoßbereich.
  • Energieaufnahme ab 400 Nm: Als ausreichend dimensioniert gilt ein Anfahrschutz, wenn er eine Energie von mindestens 400 Nm aufnehmen kann. Dieser Wert konkretisiert die Anforderung der DGUV Information 208-061 und deckt sich mit der DIN EN 15512.

Verankerung, Abstand und Kennzeichnung

Damit Regalanfahrschutz im Ernstfall wirkt, kommt es ebenso auf die richtige Montage und gute Sichtbarkeit an. Drei Punkte sind hier entscheidend:

  • Im Boden verankert, nicht mit dem Regal verbunden: Das gilt vor allem in Eckbereichen und Durchfahrten. So wird die Aufprallenergie in den Boden abgeleitet, statt in die Regalkonstruktion zu gelangen.
  • Mit Abstand zur Stütze: Der Anfahrschutz soll die Stütze abschirmen, ohne sie zu berühren. Der Abstand stellt sicher, dass sich der Schutz bei einem Anprall verformen kann, ohne die Kraft unmittelbar auf den Ständer zu übertragen.
  • Gelb-schwarze Kennzeichnung: Als dauerhafte Gefahrenstelle wird der Anfahrschutz gelb-schwarz gekennzeichnet (nach ASR A1.3), damit er für die Fahrzeugführer gut erkennbar ist.

Diese Anforderungen gelten für die besonders gefährdeten Eckbereiche und Durchfahrten. Sinnvoll ist es zudem, zusätzlich die übrigen Regalstützen zu schützen. Anders als in Eckbereichen dürfen solche ergänzenden Stützenschutzeinrichtungen direkt mit der Stütze verbunden sein. Üblich sind angeklemmte oder aufgesteckte Profile aus Stahl oder Kunststoff.

Anfahrschutz an Verkehrswegen und Laderampen

Auf Betriebsgeländen und in Hallen teilen sich Fahrzeuge und Personen oft denselben Raum. So entstehen schnell Gefahrstellen durch Anfahren, Quetschen oder Abkommen vom Weg. Anfahrschutz und eine durchdachte Wegeführung halten Fahrzeuge auf Abstand und schützen Personen, Bauteile und Einrichtungen.

Die Anforderungen an Verkehrswege ergeben sich vor allem aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der zugehörigen Technischen Regel ASR A1.8 „Verkehrswege“. Besondere Bereiche wie Laderampen unterliegen zusätzlichen Vorgaben. Für die bauliche Verkehrsführung im Außenbereich kommen Schutzplanken und Leitborde hinzu, deren Rückhaltesysteme in der Normenreihe DIN EN 1317 beschrieben sind.

Verkehrswege und Abstände

Die Arbeitsstättenverordnung verlangt einen ausreichenden Sicherheitsabstand zwischen Fahrzeugwegen und Fußgängern, insbesondere an Türen, Toren, Durchgängen und Treppenaustritten. Was „ausreichend“ bedeutet, konkretisiert die Technische Regel ASR A1.8 „Verkehrswege“: An diesen Stellen muss der Fahrzeugverkehr in einem Mindestabstand von 1,00 m vorbeiführen. Lässt sich dieser nicht einhalten, empfiehlt die Regel zusätzlich ein Geländer zwischen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr.

Genau hier setzen bauliche Schutzmaßnahmen an: Schutzgeländer, Leitplanken und Anfahrschutz trennen Fahr- und Gehbereiche und sichern besonders gefährdete Punkte wie Tore, Durchfahrten und Engstellen ab.

Laderampen

Laderampen sind Knotenpunkte mit besonders dichtem Verkehr: LKW, Stapler und Personen treffen hier auf engem Raum zusammen, häufig an einer Kante mit mehr als einem Meter Höhenunterschied. Die Arbeitsstättenverordnung behandelt Laderampen deshalb als besonderen Gefahrenbereich. Sie müssen sicher benutzbar sein, ausreichend Abgänge haben und – wo Absturzgefahr besteht – mit Schutzvorrichtungen ausgerüstet werden.

An einer Laderampe sind dabei zwei Schutzaspekte zu unterscheiden:

  • Schutz von Personen gegen Absturz: Wo Beschäftigte an Rampenkanten herabstürzen könnten, ist ein Geländer erforderlich. Das gilt besonders an Bereichen, die keine ständigen Be- und Entladestellen sind. Dies ist eine eigene, gesetzlich geregelte Schutzkategorie.
  • Schutz vor Anfahren und Kollision: Laderampen sind intensive Fahrbereiche. Hier sichert Anfahrschutz die Tore, Rampenkanten, Überladebrücken und angrenzende Einrichtungen. Er hält Fahrzeuge auf Abstand zu Kanten und Einbauten.

Hinzu kommt der Schutz vor herabfallenden Gegenständen. Konkretisiert werden die Anforderungen an Laderampen durch die ASR A1.8 „Verkehrswege“ (Abschnitt zu Laderampen) und die ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen“.

Die Arbeitsstättenverordnung fordert solche Schutzvorrichtungen, lässt die konkrete Ausführung aber offen. Die ASR A1.8 greift hier und führt die an Laderampen zu sichernden Bereiche einzeln auf – ausdrücklich auch dort, wo Flurförderzeuge abstürzen können:

Schutzplanken und Leitborde

Im Außenbereich und auf dem Betriebsgelände leiten Schutzplanken und Leitborde den Fahrverkehr. Sie halten Fahrzeuge auf der vorgesehenen Spur und schirmen gefährdete Bereiche wie Zufahrten, Kurven, Stützen oder exponierte Bauteile ab.

Beide erfüllen dabei unterschiedliche Aufgaben:

  • Schutzplanken sind Rückhaltesysteme: Sie sollen ein abkommendes Fahrzeug aufhalten und zurücklenken.
  • Leitborde dienen vorrangig der Führung und Abgrenzung: Sie markieren Fahrspuren und Flächen und lenken Fahrzeuge, bevor es zum Anprall kommt.

Für Rückhaltesysteme gilt die Normenreihe DIN EN 1317 „Rückhaltesysteme an Straßen“. Sie bewertet Schutzplankensysteme anhand von drei Kriterien:

  • Aufhaltestufe: wie viel Anprallenergie das System aufnehmen kann (von T1 für vorübergehende Einrichtungen bis H4b für sehr hohes Aufhaltevermögen)
  • Wirkungsbereich: wie weit das System bei einem Anprall nachgibt
  • Anprallheftigkeit: wie stark die Belastung für die Fahrzeuginsassen ausfällt

Geprüft und klassifiziert wird dabei stets das Gesamtsystem, nicht das einzelne Bauteil. Welche Aufhaltestufe sinnvoll ist, richtet sich nach den Fahrzeugen, der Geschwindigkeit und der Gefährdung am Aufstellort. Auf dem Betriebsgelände werden Schutzplanken und Leitborde zusätzlich mit den Anforderungen an Verkehrswege (ArbStättV, ASR A1.8) kombiniert, um Fahr- und Gehbereiche sicher zu trennen.

Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrstellen

Hindernisse und Gefahrstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein, damit Fahrzeugführer und Fußgänger sie rechtzeitig erkennen. Anfahrschutz wirkt hier doppelt: Er hält Fahrzeuge mechanisch zurück und macht die Gefahr zugleich sichtbar. Die Farbgebung folgt dabei einer klaren Systematik nach der ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“:

  • Gelb-schwarz kennzeichnet ständige, dauerhafte Hindernisse und Gefahrstellen, etwa Stützen, Kanten oder fest installierten Anfahrschutz, an denen Gefahren des Anstoßens, Quetschens oder Stürzens bestehen.
  • Rot-weiß kennzeichnet zeitlich begrenzte Hindernisse und Gefahrstellen, etwa Baustellen oder vorübergehende Absperrungen.

Die Streifen werden in einem Neigungswinkel von etwa 45° und im Breitenverhältnis 1:1 ausgeführt. Dauerhafter Anfahrschutz ist daher in der Regel gelb-schwarz. Eine langnachleuchtende Ausführung erhöht zudem die Erkennbarkeit bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung.

Schutz von Gas-, Druck- und Tankanlagen sowie Ladesäulen

An Anlagen mit Gasen, Druck oder brennbaren Flüssigkeiten wiegt ein Anfahrschaden besonders schwer. Wird ein Lagerbehälter, eine Druckanlage, eine Zapfsäule oder ein Ladepunkt angefahren, drohen austretende Stoffe, Brände oder Explosionen, mit entsprechenden Gefahren für Personen, Betrieb und Umgebung.

Ein allgemeiner Anfahrschutz reicht hier oft nicht aus. Mehrere Regelwerke verlangen ausdrücklich einen Schutz vor mechanischer Beschädigung. Dazu zählen die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und für Gefahrstoffe (TRGS) ebenso wie die einschlägigen DGUV-Regeln. Was im Einzelfall gilt, hängt von Anlagentyp und Stoffen ab.

Flüssiggas- und Druckanlagen

Anlagen mit Gasen unter Druck wie Flüssiggastanks, Druckgasbehälter oder Gasflaschenlager müssen besonders zuverlässig vor mechanischer Beschädigung geschützt werden. Wird ein Behälter oder eine Armatur angefahren, kann austretendes Gas Brand- oder Explosionsgefahren auslösen.

Die Technische Regel TRBS 3146 / TRGS 746 „Ortsfeste Druckanlagen für Gase“ verlangt deshalb ausdrücklich einen Schutz vor dem Anfahren durch Fahrzeuge. Reicht ein Schutzabstand nicht aus, ist bei oberirdischen Druckgasbehältern, Ausrüstungsteilen und Füllanlagen ein Anfahrschutz vorzusehen. Er wird nach den örtlichen Gegebenheiten und den möglichen Belastungen dimensioniert.

Für ortsbewegliche Druckgasbehälter verlangt die TRGS 510 ebenfalls einen ausreichend bemessenen Anfahrschutz an den Lagereinrichtungen. Für Flüssiggas konkretisiert zusätzlich die DGUV Regel 110-010 die Schutzmaßnahmen.

In der Praxis heißt das: Standsichere, im Boden verankerte Anfahrschutz-Elemente halten Stapler und LKW auf Abstand zu Tanks, Flaschen und Armaturen. Maßgeblich für Art und Stärke des Schutzes ist die Gefährdungsbeurteilung.

Tankstellen und Gasfüllanlagen

An Tankstellen und Gasfüllanlagen treffen Kraftstoffe, Druckgase und reger Fahrzeugverkehr unmittelbar aufeinander. Zapfsäulen, Abgabeeinrichtungen und Lagerbehälter stehen genau dort, wo Fahrzeuge rangieren, anhalten und wieder anfahren.

Die TRBS 3151 / TRGS 751 „Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen“ verlangt deshalb, oberirdische Lagerbehälter und Anlagenteile vor Beschädigung durch Anfahren zu schützen. Vorgesehen ist dafür ein Schutzabstand zu den Ein- und Ausfahrtsbereichen. Reicht dieser nicht aus, ist zusätzlich oder ersatzweise ein Anfahrschutz erforderlich.

Wie stark der Schutz ausgelegt sein muss, richtet sich nach den örtlichen Bedingungen:

  • Verkehrsaufkommen
  • Art
  • Masse
  • Geschwindigkeit
  • Fahrtrichtung der Fahrzeuge

Damit greift dieselbe Logik wie bei der Einstufung nach Gewichtsklassen: Je schwerer und schneller ein Fahrzeug ist, desto stärker muss der Anfahrschutz dimensioniert sein.

In der Praxis heißt das: stabile, im Boden verankerte Poller und Rammschutz-Elemente, die einen Anstoß abfangen, bevor er die Abgabeeinrichtung oder einen Behälter erreicht.

Ladesäulen (E-Mobilität)

Ladesäulen und Wallboxen stehen fast immer dort, wo Fahrzeuge einparken und rangieren: auf Parkplätzen, in Parkhäusern oder an Be- und Entladezonen. Damit sind sie dem Anfahren unmittelbar ausgesetzt. Und eine beschädigte Ladeeinrichtung ist nicht nur teuer, sondern auch ein elektrisches Risiko.

Eine eigene Norm für den Anfahrschutz von Ladepunkten gibt es nicht. Die maßgebliche Errichtungsnorm DIN VDE 0100-722 „Stromversorgung von Elektrofahrzeugen“ verlangt aber, Betriebsmittel in öffentlich zugänglichen Bereichen und auf Parkplätzen gegen mechanische Beanspruchung zu schützen. Dafür nennt sie zwei Wege:

  • einen geeigneten Standort, an dem eine Beschädigung unwahrscheinlich ist
  • zusätzlichen mechanischen Schutz

Ob und wie stark ein Anfahrschutz nötig ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Maßgeblich sind Standort, Verkehrsaufkommen und Fahrzeugart. Den sicheren Zustand der Ladeeinrichtung muss der Betreiber dauerhaft gewährleisten.

In der Praxis bewährt sich ein im Boden verankerter Anfahrschutz für Ladesäulen, der die Einrichtung frontal und seitlich abschirmt, bevor ein Fahrzeug sie erreicht.

Mechanische Gefährdungen und Wechselwirkungen

Anders als bei einem angefahrenen Regal bleibt ein Anfahrschaden an diesen Anlagen selten ein rein mechanisches Problem. Er kann eine Folgekette auslösen, die mit der eigentlichen Anfahrenergie nichts mehr zu tun hat:

  • ein Stoffaustritt
  • ein Brand
  • eine Explosion
  • ein elektrisches Risiko

Die mechanische Gefährdung wird damit zum Auslöser für andere, oft schwerwiegendere Gefährdungen. Dieses Zusammenspiel ist ein zentraler Punkt der Gefährdungsbeurteilung. Die allgemeinen Anforderungen an den Schutz vor zum Beispiel Anfahren, Überfahren oder Quetschen regelt die TRBS 2111 (Grundlagen im Abschnitt „Ist Anfahrschutz gesetzlich Pflicht?“).

Für diese Anlagen heißt das: Der Anfahrschutz steht am Anfang der Schutzkette. Er fängt den ersten Anstoß ab und verhindert die Folgegefahren, bevor sie entstehen.

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Diese Seite dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung und keine fachkundige Prüfung im Einzelfall. Maßgeblich sind stets die jeweils geltenden Gesetze, Verordnungen und technischen Regeln in ihrer aktuellen Fassung. Norminhalte (DIN, DIN-EN) geben wir sinngemäß wieder. Verbindlich ist allein der Originaltext der jeweiligen Norm.

Ob und in welchem Umfang Anfahrschutz erforderlich ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung des konkreten Einsatzortes. Die Verantwortung dafür liegt beim Arbeitgeber beziehungsweise Betreiber. Unsere Beratung unterstützt Sie bei der Auswahl geeigneter Produkte, ersetzt aber nicht Ihre eigene Gefährdungsbeurteilung. Im Zweifel empfehlen wir, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eine fachkundige Person hinzuzuziehen.

Fragen und Antworten

Ist Anfahrschutz gesetzlich Pflicht?

Es gibt kein Gesetz, das Anfahrschutz ausdrücklich mit diesem Wort vorschreibt. Die Pflicht ergibt sich mittelbar: Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung verlangen, Gefährdungen zu beurteilen und wirksame Schutzmaßnahmen zu treffen. Wo Fahrzeugverkehr Personen oder Anlagen gefährden kann, gehört der Anfahrschutz damit zu den erforderlichen Maßnahmen.

Welche Normen und Vorschriften gelten für Anfahrschutz?

Eine einzelne „Anfahrschutz-Norm“ gibt es nicht, maßgeblich ist das Zusammenspiel mehrerer Ebenen. Rechtsverbindlich sind die Gesetze und Verordnungen, etwa ArbSchG, BetrSichV und ArbStättV. Konkretisiert werden sie durch technische Regeln und Normen wie die ASR A1.8 (Verkehrswege), die ASR A1.3 (Kennzeichnung), die DIN EN 15512 und 15635 (Regale) sowie die TRBS und TRGS (Gas- und Tankanlagen). Welche davon greifen, hängt vom Einsatzbereich ab.

Wer ist für den Anfahrschutz verantwortlich?

Verantwortlich ist der Arbeitgeber beziehungsweise der Betreiber. Er muss die erforderlichen Schutzmaßnahmen ermitteln, umsetzen und aktuell halten. Diese Verantwortung bleibt bei ihm, auch wenn er die Durchführung an Fachkräfte oder Dienstleister delegiert.

Wie hoch muss ein Regalanfahrschutz sein?

Der Anfahrschutz an Regalstützen muss mindestens 400 mm hoch sein und eine Stoßenergie von mindestens 400 Nm aufnehmen können (nach DIN EN 15512). Vorgesehen ist er vor allem an Eck- und Durchfahrtsbereichen sowie dort, wo nicht leitliniengeführte Flurförderzeuge verkehren.

Welche Farbe muss Anfahrschutz haben?

Dauerhafte Hindernisse und Gefahrstellen werden gelb-schwarz gekennzeichnet, zeitlich begrenzte rot-weiß (nach ASR A1.3). Die Streifen verlaufen in einem Neigungswinkel von etwa 45° im Breitenverhältnis 1:1. Fest installierter Anfahrschutz ist daher in der Regel gelb-schwarz auszuführen.

Welcher Mindestabstand gilt an Türen, Toren und Durchfahrten?

Zwischen Verkehrswegen für Fahrzeuge und Türen, Toren, Durchgängen, Durchfahrten oder Treppenaustritten ist ein Mindestabstand von 1,00 m vorzusehen (nach ASR A1.8). So bleibt genug Raum, um Engstellen sicher zu passieren.

Muss Anfahrschutz regelmäßig geprüft werden?

Ja. Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit zu kontrollieren (nach § 4 BetrSichV). Die Prüfintervalle ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein angefahrener, verformter oder gelockerter Anfahrschutz erfüllt seine Schutzfunktion nicht mehr zuverlässig. Er muss überprüft und gegebenenfalls ausgetauscht werden. Bei Regalanlagen gibt die DIN EN 15635 zusätzlich einen festen Inspektionsrhythmus vor.

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