Gesetze & Richtlinien
Auszüge aus den Regelwerken mit Bezug zum Thema „Rammschutz / Anfahrschutz“ (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
§3 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
- für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
- Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
DGUV Vorschrift 1
§2 Grundpflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, …. zu treffen.
§16 Besondere Unterstützungspflichten
(1) Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
§3 Gefährdungsbeurteilung
(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.
(2)In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von
- den Arbeitsmitteln selbst
- der Arbeitsumgebung
(7) Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen.
§4 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber
- eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
- die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
- festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
§3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
(1)Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst geringgehalten werden.
Anhänge
1.8 Verkehrswege
(1) Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden.
(4) Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen und Toren, Durchgängen, Fußgängerwegen und Treppenaustritten in ausreichendem Abstand vorbeiführen.
1.10 Laderampen
(3) Sie müssen einfach und sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie nach Möglichkeit mit Schutzvorrichtungen gegen Absturz auszurüsten sind; das gilt insbesondere in Bereichen von Laderampen, die keine ständigen Be- und Entladestellen sind.
2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen
(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen eine Absturzgefahr für Beschäftigte oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, müssen mit Schutzvorrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden können.
DGUV Regel 108-007 Lagereinrichtungen und -geräte (früher BGR 234)
4.2.5 Anfahrschutz
Ortsfeste Regale, die mit nicht leitliniengeführten Fördermitteln be- oder entladen werden, müssen an ihren Eckbereichen – auch an Durchfahrten – durch einen mindestens 0,3 m hohen (DIN EN 15512 fordert mindestens 0,4 m Höhe), ausreichend dimensionierten, nicht mit dem Regal verbundenen und mit einer gelb-schwarzen Gefahrenkennzeichnung versehenen Anfahrschutz gesichert sein. Dies gilt nicht für die Innenseiten ortsfester Endregale bei verfahrbaren Einrichtungen. Als ausreichend dimensioniert kann ein Anfahrschutz angesehen werden, wenn er eine Energie von mindestens 400 Nm aufnehmen kann.
Hinsichtlich gelb-schwarzer Gefahrenkennzeichnung siehe Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (ASR A1.3)
DGUV Information 208-043 Sicherheit von Regalen
Punkt 4.7
An den Eckbereichen von Regalen, die mit nicht leitliniengeführten Fördermitteln be- oder entladen werden, muss ein Anfahrschutz angebracht sein, der mit dem Boden verankert ist und nicht mit den Regalstützen verbunden sein darf. Die Höhe des Anfahrschutzes muss mindestens 400 Millimeter betragen.
DGUV Regel 110-010 Verwendung von Flüssiggas
5.1.7 Rohrleitungen
(2) Muss mit mechanischen Einwirkungen gerechnet werden, z. B. infolge von Verkehrs- und Transportvorgängen im Aufstellungsbereich der Flüssiggasanlage, so ist die Versorgungsanlage durch einen stabilen Anfahrschutz zu schützen.
Bauliche Schutzmaßnahmen:
- Lagereinrichtung ausreichend statisch belastbar und standsicher erstellen inkl. Anfahrschutz und Aushebesicherungen
ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
5.2 Sicherheitsmarkierungen für Hindernisse und Gefahrstellen
(1) Die Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrstellen ist durch gelb-schwarze oder rot-weiße Streifen (Sicherheitsmarkierungen) deutlich erkennbar und dauerhaft auszuführen
(2) Gelb-schwarze Streifen sind vorzugsweise für ständige Hindernisse und Gefahrstellen zu verwenden (z. B. Stellen, an denen besondere Gefahren des Anstoßens, Quetschens, Stürzens bestehen). Bei langnachleuchtender Ausführung wird die Erkennbarkeit der Hindernisse bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung erhöht.
(3) Rot-weiße Streifen sind vorzugsweise für zeitlich begrenzte Hindernisse und Gefahrstellen zu verwenden (z. B. Baugruben).
ASR A1.8 Verkehrswege
4.3 Wege für den Fahrzeugverkehr
(1) Fußgänger- und Fahrzeugverkehr sind so zu führen, dass Beschäftigte nicht gefährdet werden.
(2) Wege für den Fahrzeugverkehr müssen in einem Mindestabstand von 1,00 m an Türen und Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaustritten vorbeiführen.
Hinweis: Es hat sich bewährt, den Fußgängerverkehr in diesen Bereichen zusätzlich durch ein Geländer vom Fahrzeugverkehr zu trennen.
4.4 Kennzeichnung und Abgrenzung von Verkehrswegen
(3) Wenn es das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung erforderlich macht, sind Geländer oder Leitplanken zur Abgrenzung zwischen niveaugleichen Verkehrswegen und umgebenden Arbeits- und Lagerflächen sowie zwischen Wegen für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr zu setzen.
6 Instandhaltung und sicherheitstechnische Funktionsprüfung
(1) Verkehrswege und deren Sicherheitseinrichtungen sind je nach Art und Häufigkeit der Benutzung und der vorhandenen Gefahren in regelmäßigen Abständen auf ihre ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen und, falls erforderlich, instand zu setzen. Art, Umfang und Fristen der Überprüfung richten sich nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.
TRBS 2111 (Teil 1) – Mechanische Gefährdungen – Allgemeine Anforderungen –
3.1.6 Wechselwirkungen mit der Arbeitsumgebung, Arbeitsgegenständen und anderen Arbeitsmitteln
(1) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch mechanische Gefährdungen zu berücksichtigen, die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsgegenständen oder mit der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.
(2) Beispiele für Gefährdungen durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln:
– Versagen einer Lagereinrichtung durch Anfahren mit Transportmitteln
TRBS 3146/TRGS 746 – Ortsfeste Druckanlagen für Gase
4.5.1 Allgemeine Anforderungen an die Aufstellung
(3) Ortsfeste Druckanlagen für Gase müssen gegen mechanische Einwirkungen von außen, z. B. durch Fahrzeuge, so geschützt sein, dass Beschädigungen mit gefährlichen Auswirkungen auf Beschäftigte oder andere Personen nicht zu erwarten sind.
4.5.3 Zusätzliche Maßnahmen bei Aufstellung im Freien
(2) Ortsfeste Druckanlagen für Gase müssen vor mechanischer Beschädigung geschützt sein. Ist ein Schutzabstand nicht ausreichend, muss ein Anfahren durch Fahrzeuge
- bei oberirdischen Druckgasbehältern und Ausrüstungsteilen und bei Füllanlagen, z. B. durch einen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und den möglichen Belastungen dimensionierten Anfahrschutz
TRGS 510- Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
4.3.3 Sicherung des Lagergutes
(2) Lagereinrichtungen müssen zur Aufnahme der Lagergüter ausreichend statisch belastbar und standsicher sein. Es müssen Maßnahmen zur Sicherung gegen Heraus- oder Herabfallen sowie ein ausreichend bemessener Anfahrschutz vorhanden sein.
TRBS 3151/ TRGS 751 – Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen
4.1.4.1 Allgemeines
(1) Zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs, auch durch nicht eingewiesene Personen, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Lagerbehälter dauerhaft gegen mechanische Einwirkungen und unzulässige Erwärmung geschützt sind. Dabei sind für die Lagerung von Kraft- und Betriebsstoffen die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:
- Beschädigung der Lagerbehälter und deren Anlagenteile und Rohre durch Anfahren:
1a) Oberirdische Lagerbehälter sind durch einen Schutzabstand zu den Ein- und Ausfahrtsbereichen, die von einer öffentlichen Straße zu den Abgabeeinrichtungen für Kraftstoffe führen, zu schützen. Die Größe des Abstands sowie die Notwendigkeit eines zusätzlichen oderersetzenden Anfahrschutzes sind zu ermitteln. Dabei sind die Aufstellbedingungen, z. B. das auf der Betankungsanlage und auf öffentlichen und nicht-öffentlichen Verkehrswegen in Nachbarschaft zur Betankungsanlage zu erwartende Verkehrsaufkommen in der Nähe der Lagerbehälter und zugehörige oberirdische Rohrleitungen, die Art, die Masse, die Geschwindigkeit und Fahrtrichtung der dort verkehrenden Fahrzeuge zu berücksichtigen, z.B. gemäß VdTÜV-Merkblatt